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Berufung in WEG-Sachen müssen beim zuständigen WEG-Berufungsgericht eingelegt werden/Verweisung an zuständiges Berufungsgericht führt zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn die Berufung dort verspätet eingeht
LG Duisburg, AZ: 5 S 113/13, 27.01.2014
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Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, weil die Beteiligten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten untereinander ergebenden Rechte und Pflichten streiten.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich nicht daraus, dass die Sache durch eine Abteilung des Amtsgerichts entschieden worden ist, die nicht regelmäßig mit Wohnungseigentumssachen, sondern grundsätzlich mit sonstigen Zivilsachen befasst ist.

Die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG deshalb nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden. Eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung kann nicht nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden, sondern ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie dort verspätet eingeht (BGH, Beschl. v. 12.04.2010 - V ZB 224/09).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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