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Einziehungsklagen sind auch in einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentumssache; §§ 18, 43 Nr. 1, 2, 62 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/13, 19.12.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abmeierungsklage Entziehung von Wohneigentum Wohnungseigentum rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Klage Nichtzulassungsbeschwerde BGH Eigentümer Streitigkeiten Veräußerung verkauf Zwangsverkauf Zwangsveräußerung
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- Nach erhobener Entziehungsklage ist keine weitere Abmahnung erforderlich; § 18 Abs. 1 WEG
- Wohnungseigentümer darf nach erfolgreicher Einziehungsklage nicht als Mieter oder Nutzungsberechtigter in der Wohnung wohnen bleiben; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 WEG
- Obsiegender Wohnungseigentümer muss sich an den Kosten einer Einziehungsklage beteiligen; § 16 Abs. 4, 18 WEG
- Kosten der Entziehungsklage sind auch in einer Zweiergemeinschaft Verwaltungskosten; §§ 16 Abs. 7, 18 WEG
- Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer Zweiergemeinschaft zu den Kosten der Verwaltung; §§ 16 Abs. 2 und 4 WEG
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