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Werkunternehmer haftet für unterbliebene Hinweispflichten nur begrenzt (1/4-Quote), wenn er einen Auftrag des Bestellers ungeprüft ausführt; §§ 631, 632, 641 BGB; 50 BauO NRW
AG Bottrop, AZ: 8 C 466/12, 24.10.2013
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Eine WC-Anlage ohne Fenster ist mangelhaft ist, wenn eine entsprechende Belüftungsanlage fehlt, § 50 Abs. 3 LBauO NRW.

Eine Installationsfachfirma als Werkunternehmer muss sofort erkennen, dass im Rahmen einer WC-Einrichtung in einem fensterlosen Raum eine Belüftungsanlage zu installieren ist. Versäumt die Fachfirma dies, hat sie eine Mitursache für den letztlich mangelhaften ausgeführten Auftrag gesetzt.

Hat der Besteller als Bauherr der Fachfirma nicht die Aufgabe gestellt, eine Gästetoilette im vollen Umfang komplett zu planen und zu errichten bzw. ist eine Ausschreibung der Arbeiten nicht erfolgt, letztlich die Arbeiten ohne jegliche Überprüfung einzelner Baumaßnahmen nach dem Angebot der Fachfirma in Auftrag gegeben worden, liegt das überwiegende Mitverschulden auf Seiten des Bauherrn.

Im Hinblick auf die unterbliebene Hinweispflicht des Werkunternehmers bewertet das Amtsgericht die Mitverschuldensquote Bauherr(Besteller) ./. Fachfirma (Werkunternehmer) mit 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Bauherrn.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist völlig verunglückt und widerspricht der einhelligen Rechtsprechung, weil das Amtsgericht verkannt hat, dass vorliegend keine Schadensersatzansprüche, sondern ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines nicht ordnungsgemäß erstellten Werkes geltend gemacht wurden.

Im Werkvertrag ist aber nun einmal der Erfolg geschuldet, d.h. das Werk muss so erstellt werden, das sein bestimmungsgemäßer Gebrauch gewährleistet ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde inzwischen vom Landgericht Essen (Urt. v. 04.02.2014; Az.: 15 S 268/13) aus den vorgenannten Erwägungen völlig zurecht aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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