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Grillen auf dem Balkon einmal monatlich von April bis September erlaubt.
AG Bonn, AZ: 6 C 545/96, 29.04.1997
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Mieter steht es zu, von April bis September einmla motnatlich auf Balkon oder Terrasse zu grillen, da Grillen im Freien inzwischen sozialüblich sei, und daher nicht grundsätzlich verboten werden dürfe. Da aber beim Grillen u.a. Geruchs-und Rauchemissionen entstehen, die unter Umständen für andere Hausbewohner störend sind, muss das Grillen spätestens 48 Stunden vorher bei den anderen Hausbewohnern angekündigt werden.

Es gelte das Prinzip der Rücksichtsnahme: Während die einen Bewohner vermeiden sollen, durch ihre Freizeitaktivitäten andere zu belästigen, sollen die anderen gelegentliches Grillen und die damit einhergehenden Rauchemissionen hinnehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter steht es zu, von April bis September einmla motnatlich auf Balkon oder Terrasse zu grillen, da Grillen im Freien inzwischen sozialüblich sei, und daher nicht grundsätzlich verboten werden dürfe. Da aber beim Grillen u.a. Geruchs-und Rauchemissionen entstehen, die unter Umständen für andere Hausbewohner störend sind, muss das Grillen spätestens 48 Stunden vorher bei den anderen Hausbewohnern angekündigt werden. Mietshaus Mieter Vermieter Balkon Störung Es gelte das Prinzip der Rücksichtsnahme: Während die einen Bewohner vermeiden sollen, durch ihre Freizeitaktivitäten andere zu belästigen, sollen die anderen gelegentliches Grillen und die damit einhergehenden Rauchemissionen hinnehmen. §§ 535, 537, 421 BGB §§ 535, 536 BGB