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Zur Nichgtigkeit einer Verwalterwahl und zur Prozessführungsbefugnis des Verwalters; §§ 23 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 5, 43, 46 WEG
KG Berlin, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
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Eine angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen der Rückwirkung des Bestellungsaktes des Verwalters und Einberufungsmängel hat nicht etwa dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern können allenfalls eine Anfechtbarkeit begründen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist die Verwalterin berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie hierzu ermächtigt ist.

Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist innerhalb des Absatzes 2 der einzige Fall, in dem der Verwalter zu einem Handeln im Namen der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie einer Ermächtigung bedarf. Die Ermächtigung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann dem Verwalter durch mehrheitlichen Beschluss, in einer Vereinbarung oder im Verwaltervertrag erteilt werden.

Dem Beschluss über die Jahresabrechnung kann lediglich hinsichtlich eines eventuellen Teils des nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt - so genannte Abrechnungsspitze - die Bedeutung eines neuen selbstständigen Anspruchsgrunds zukommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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