Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen Lärmbelästigung (hier: laute Live-Musik) aus Gaststätte/Herbeiführung des Erfolges des Unterlassungsanspruch obliegt dem Schuldner; §§ 14 Nr. 1 und 2, 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs.1 S. 2 BGB
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 63/93, 02.09.1993
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Musikalische Wiedergaben und Darbietungen liegen grundsätzlich im Rahmen rechtmäßiger und zulässiger Nutzung von Gaststättenräumen und können schon deshalb nicht allgemein und uneingeschränkt verboten werden; dies wäre auch in Wohnungen nicht möglich (vgl. BayObLGZ 1985, 104; OLG Hamm OLGZ 1986, 167/170).

Einem Wohnungseigentümer kann nicht vorgeschrieben werden, auf welche Weise er einen geschuldeten Erfolg, nämlich die Unterlassung der unzulässigen Nutzung oder die Unterlassung und Verhinderung von unzulässigem Lärm erreicht.

Ein Wohnungseigentümer ist zwar den anderen Wohnungseigentümern gegenüber aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, unzulässige Lärmbeeinträchtigungen durch den Pächter oder Unterpächter zu verhindern. Diese Verpflichtung besteht aber nur mit dem Ziel, Beeinträchtigungen der Wohnungseigentümer im Gebrauch ihres Eigentums abzuwenden, nicht aber Schäden an ihrer Gesundheit.

Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld kommen wegen der Unterlassung einer Beeinträchtigung grundsätzlich nicht in Betracht.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beeinträchtigung Gaststätte Lärm Musik Live Konzert Wohnungseigentümer Lärmbelästigung rechtsanwalt frank DOhrmann Bottorp Mieter Anspruch unterlassungsanspruch Unterlassen Geräusche laute Musik