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Ordnungsgemäße Neuwahl eines Verwalters erfordert mehrere Vergleichsangebote und muss in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden; §§ 23, 27 WEG, 242 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 121/13, 28.01.2014
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Erfaßt eine Einladung zur Eigentümerversammlung nur die Abwahl der bestehenden Verwaltung, nicht aber die Wahl einer neuen Verwaltung, so ist die dennoch erfolgte Wahl eines neuen Verwalters mangels ordnungsgemäßer Einladung anfechtbar.

Die beklagten Wohnungseigentümer haben die Beweislast dafür, dass sich der Einberufungsmangel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Ferner müssen bei der Neuwahl eines Verwalters mehrere Vergleichsangebote vorliegen.

Allein die Tatsache, dass ein Eigentümer für die neue Verwaltung gestimmt hat, hindert ihn nicht daran, die Beschlussfassung zur Verwalterwahl anzufechten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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