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fristgerechte Zustellung einer Klage gem. § 167 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 148/11, 30.03.2012
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Für die fristwahrende Zustellung einer Klage i.S.d. § 167 ZPO muss der Gerichtskostenvorschuss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Der BGH stellte nunmehr jedoch fest, dass es eine starre Grenze von 14 Tagen nicht gebe und im Einzelfall vom Tatrichter zu prüfen sei, ob auch bei einer späteren Einzahlung der Gerichtskosten die Klage noch als "demnächst" zugestellt gelten kann. Dies sei insbesondere bei Feiertagen ( hier: Ostern ) zu prüfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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