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Zur Berechnung der Verjährung eines Beseitigungsanspruches bei Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze/Keine negative Feststellungsklage nach erfolglosem Schiedsverfahren; §§ 47 NachbG, 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW
LG Essen, AZ: 15 S 279/13, 28.01.2014
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Die Parteien sind Nachbarn. Am 31.01.2006 schlossen sie vor dem Landgericht Essen einen Vergleich, in dem sich die Kläger verpflichteten, auf dem Grundstück der Beklagten einen Lamellenzaun mit einer Höhe von maximal 1,20 m gemessen von der Oberkante der Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks zu dulden.

Vor dem Zaun gibt es auf dem Grundstück der Beklagten eine Konifere und einen Kirschlorbeer, deren Kürzung auf eine Höhe von bis 1,20 m die Kläger verlangen.

Das Amtsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf dem Grundstück der Beklagten an der Grundstücksgrenze im Abstand zwischen 25
und 45 cm zur Grenze eine Konifere und ein Kirschlorbeer in der Höhe von 170 -180 cm stehen.

Die Beklagte ist Störerin, denn sie hat den danach maßgeblichen Abstand nicht eingehalten. Der Rückschnitt der Pflanzen auf 1,20 m ist als Minus im Anspruch auf Entfernen der Pflanzen enthalten. Wegen der dichten Sichtschutzwand an der Grenze in dieser Höhe besteht nach Treu und Glauben auch kein weitergehender Anspruch.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 NachbarRG NRW ausgeschlossen, wobei der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, dass die geringeren Abstände jetzt nicht mehr gerügt werden könnten, als Erhebung der Einrede gemäß § 47 NachbarRG NRW zu verstehen ist. Nach dieser Regelung kann der Beseitigungsanspruch nur binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen der streitigen Sträucher geltend gemacht werden. Im Falle einer blickdichten Sichtschutzwand - wie hier - läuft die Frist aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflanzen nicht nur kurzfristig über den Zaun hinausgewachsen sind (Amtsgericht München s.o.). Anderenfalls könnte der Nachbar wegen der in § 45 l c NachbarRG enthaltenen Ausnahme zu § 41 NachbarRG den Ablauf der Ausschlussfrist dadurch herbeiführen, dass er die Pflanzen binnen 6 Jahren nach der Anpflanzung in der durch die Einfriedung gebotenen Höhe hält.

Dagegen fehlt es an der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bzgl. der Wideranträge des Schiedsverfahrens, denn die Parteien haben das für diesen Anspruch zwingend vor einer Klage durchzuführende Schiedsverfahren gemäß § 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW und § 22 NachbarRG NRW nicht abschließend durchgeführt, weil sich die Kläger auf eine Verhandlung zu diesen Anträgen der Beklagten vor dem Schiedsmann im Rahmen des von ihnen angestrengten Verfahrens zur Vorbereitung des Klageantrages zu 1 nicht eingelassen haben, so dass dieser eine fehlende Einigung lediglich zu diesem Streitpunkt gemäß § 56 JustG NRW festgestellt hat. Hinzukommt, dass den Klägern insoweit auch das Feststellungsinteresse fehlt, weil ihnen weder eine Klage seitens der Beklagten, noch unmittelbare Rechtsnachteile drohen.
Die Rechtsauffassung des LG Essen zum Verjährungsbeginn des § 47 NachbG dürfte zutreffend sein. Denn ein Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, dessen Durchsetzung mangels Beeinträchtigung zunächst rechtsmissbräuchlich wäre, kann erst dann zu verjähren beginnen, wenn dieser Anspruch durch ein Anwachsen der Bepflanzung überhaupt erst durchsetzbar wäre.

Das in der Rechtsprechung und Kommentierung recht stiefmütterlich behandelte Recht des Schiedsverfahrens ist hier um eine Entscheidung reicher: Eine negative Feststellungsklage des Antragsgegners in einem Schiedsverfahren soll nach Auffassung des Landgerichts Essen nicht zulässig sein, da keine unmittelbare Klage drohe und der Schiedsmann eine Erfolglosigkeitsbescheiniung bzgl. der negativen Feststellungsklage gerade nicht erteilt hatte.

Diese Auffassung ist sicherlich diskussionswürdig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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