Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Duldung des Einbaus eines Treppenliftes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 14 Nrn. 1, 3, 22 WEG; Art. 3 Abs. 3 S. 2, 6 Abs. 1, 14 GG
OLG München, AZ: 32 Wx 51/05, 12.07.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Einbau eines Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG dar, da es sich dabei weder um Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands noch um modernisierende Instandsetzung in Form des Ersatzes einer veralteten Anlage handelt.

Soweit jedoch durch eine bauliche Veränderung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht gegen diese ein Anspruch auf Duldung einer baulichen Maßnahme.

Konkret ist hier das Eigentumsrecht der Antragsteller als Wohnungseigentümer aus Art.14 GG mit dem der übrigen Wohnungseigentümer abzuwägen. Das Grundrecht der Antragsteller wird im vorliegenden Fall in Inhalt und Umfang von Art. 3 Abs. 3 S.2, 6 Abs. 1 GG mitgeprägt, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Landgerichts so stark gehbehindert ist, dass ihm ein Verlassen und Wiederaufsuchen seiner Wohnung im zweiten Obergeschoss ohne mechanische Steighilfe nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Das Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG entspringende Recht auf barrierefreien Zugang zur Wohnung, das sowohl dem Antragsteller als auch seiner Ehefrau (Art. 6 Abs. 1 GG) zusteht, überwiegt insbesondere das Interesse der Antragsgegner an einer Erhaltung des optischen Erscheinungsbilds des Treppenhauses, aber auch ihr Interesse an einem sicherheitsrechtlich unbedenklichen und bequemeren Zustand.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch gesonderte Auflagen sichergestellt ist, dass sich der Sitz des Lifts nur bei Benutzung in dem Bereich befindet, der von den Antragsgegner ebenfalls genutzt wird und nur für die Dauer der Erforderlichkeit eingebaut bleibt.

Wird die nutzbare Breite der Treppe durch den Einbau eines Treppenliftes stellenweise so verengt, dass die von der Bayerischen Bauordnung geforderte Mindestbreite von einem Meter nicht eingehalten wird, ist dies unschädlich, wenn die vorgegebene DIN-Norm nur an wenigen Stellen und nicht in großem Ausmaße unterschritten wird.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Duldung Treppenlift behindertengerechtes Wohnungen wohnen barrierefreies Gehbehinderung Treppen Wohnungseigentümer Beschlussfassung bauliche Veränderung Duldung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Sicherheit Kaution Bürgschaft Rückbauverpflichtung Wartung Kostenübernahme