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Belästigungen durch Tabakrauch vom Nachbarbalkon müssen hingenommen werden.
AG Bonn, AZ: 6 C 510/98, 09.03.1999
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Raucht ein Bewohner auf dem Balkon, so raucht er im "Freien" und bewegt sich somit im Rahmen der ihm vom Grundgesetz für sein Verhalten eröffneten Freiräume. Man könne ja auch nicht verhindern, dass Abgasemissionen in die Wohnung dringen oder ein Fußgänger sich auf dem Bürgersteig eine Zigarette anzünde und der Rauch zu riechen sei.
Darum habe man auch das Rauchen auf dem Balkon eines anderen Hausbewohners hinzunehmen und ein mietrechtlicher Abwehranspruch komme nicht in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Raucht ein Bewohner auf dem Balkon, so raucht er im "Freien" und bewegt sich somit im Rahmen der ihm vom Grundgesetz für sein Verhalten eröffneten Freiräume. Man könne ja auch nicht verhindern, dass Abgasemissionen in die Wohnung dringen oder ein Fußgänger sich auf dem Bürgersteig eine Zigarette anzünde und der Rauch zu riechen sei. Darum habe man auch das Rauchen auf dem Balkon eines anderen Hausbewohners hinzunehmen und ein mietrechtlicher Abwehranspruch komme nicht in Betracht. Mieter Vermieter Haus Balkon Tabak Zigarette Belästigung Qualm rauchen Abwehranspruch eines Mieters gegen auf Balkon rauchenden Mitmieter. Normen: BGB § 1004