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Kein Anspruch des Mieters auf Entfernung einer Mobilfunksendeanlage bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV; §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 74/05, 15.03.2006
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Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung - wozu auch Einwirkungen durch Immissionen gehören können -, ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen geschuldet.

Dementsprechend ist anerkannt, dass eine Mietwohnung keinen Sachmangel (§ 536 BGB) aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

Ein anderer Beurteilungsmaßstab ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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