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Kein Anspruch auf Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Hauses einer Grundstücks-GbR; §§ 133, 157, 744 II, 745 II BGB; 296, 520, 530, 531 ZPO; 26. BImSchV
OLG Karlsruhe, AZ: 1 U 20/06, 12.07.2006
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Die Mehrheitsentscheidung einer Grundstücks-GbR, einen Mietvertrag über die Errichtung der Mobilfunksendestation auf dem Dach des gemeinschaftlichen Wohnhauses nicht abzuschließen, stellt eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung i.S. von § 745 II BGB dar.

Zumindest im Anwendungsbereich von § 31 I Satz 1 II. BV zählt die Vermietung von Dachflächen zum Betrieb von Mobilfunkantennen nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung eines Gebäudes (BGH NJW-RR 2006, 380 f.).

Eine Mietwohnung weist keinen Sachmangel (§ 536 BGB) auf, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

Dennoch kann nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls bereits die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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