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Eigentümerversammlung kann grds. einen anderen Versammlungsleiter wählen als den amtierenden Verwalter/Zur Anfechtung eines Organisationsbeschlusses; §§ 24 Abs. 5, 27, 43 Abs. 2 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 129/01, 15.01.2003
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Auch wenn das Gesetz in § 24 Abs. 5 WEG eine Ersatzkompetenz des Verwalters als Versammlungsleiter festlegt, stellt die Befugnis zur Versammlungsleitung weder eine originäre, geschweige denn eine unentziehbare Kompetenz des Verwalters nach § 27 WEG dar.

Das Recht, einen Versammlungsleiter zu wählen, ist vielmehr ein originäres Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ordnungsgemäß - insoweit allerdings durch den Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG) - eingeladen und zusammengetreten ist.

Ausnahmsweise können auch Maßnahmen der Geschäftsordnung (Organisationsbeschluss) einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn es sich um eine in der Gemeinschaft aufgetretene grundsätzliche Frage handelt, die aller Voraussicht nach auch künftig immer wieder auftreten kann und eine gerichtliche Überprüfung erfordert (BayObLGZ 1995, 407 = NJW-RR 1996, 254 = FGPrax 1996, 52 = ZMR 1996, 151 (=WM 1996, 113).

Rechtlich zulässig sind jedoch nur konkrete Maßnahmen für eine oder ggf. auch mehrere bevorstehende Versammlungen in einem bestimmten Zeitraum. Besser als das (negative) Verbot der Leitung einer Eigentümerversammlung erscheint dem Senat freilich die positive Anordnung, dass für eine bestimmte Versammlung oder für einen begrenzten Zeitraum der Verwalter den Versammlungsvorsitz zu führen hat, wie es in § 24 Abs. 5 WEG als Regelfall auch vorgesehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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