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Verkürzung der Verjährungsfristen durch AGB unwirksam, wenn die Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht von der Verkürzung ausgenommen sind; §§ 305c Abs. 2, 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 437 BGB ; 287 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 174/12, 29.05.2013
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).

Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut, ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt.

Zu den Anforderungen an eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19; vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f.; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36 unter 3 a).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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