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Keine Untervermietung an Feriengäste und Touristen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters; § 553 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 210/13, 08.01.2014
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§ 553 BGB

Eine Untervermietung von Wohnraum findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt.

Hiervon unterscheidet sich die aus den Werbeanzeigen des Beklagten ersichtliche Art der Überlassung der Wohnung an Touristen grundlegend.

Mangels ausdrücklicher Erlaubnis einer Überlassung an Touristen durch den Vermieter ist nicht davon ausgehen, dass die dem Mieter erteilte Erlaubnis eine solche ungewöhnliche Nutzung umfasst.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die frühere Vermieterin bei der Erteilung der Untervermietungserlaubnis verlangt hatte, dass der Hauptmieter den Untermietern Postvollmacht für alle Willenserklärungen der Hausverwaltung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis erteilen sollte; schon daraus konnte der Beklagte erkennen, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.
Der 8. Senat des BGH hat in einer neuen Entscheidung festgestellt, dass eine Untervermietung an ständig wechselnde Mieter (Touristen) nicht von einer grundsätzlich im Mietvertrag gestatteten Untervermietung gedeckt ist. Mit dieser Entscheidung vertritt der 8. Senat einen etwas anderen Standpunkt, als der 5. Senat (V ZR 72/09), der die Zulässigkeit der Vermietung einer Eigentumswohnung an ständig wechselnde Urlauber wegen der gegeben Zweckbestimmung bejaht hatte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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