Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Bei einem Verkehrsunfall mit einem Pferdefuhrwerk gilt § 833 BGB, nicht § 24 StVO
AG Köln, AZ: 226 C 356/84, 12.10.1984
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Pferdefuhrwerk ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).

Zu den Haustieren zählen alle die Tiere, die jemand „in seiner Wirtschaft" hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a). Das schließt die Haftung der Beklagten aber nicht aus, wenn die Pferde ihr nicht „zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt" dienen (§ 833 S. 2 BGB).

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie „herrenlos" allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des „ethischen Tierschutzes" (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984, 37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung (§ 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können (§ 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen.

Das wäre angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen wie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, durchaus nichts Ungewöhnliches oder Unzumutbares gewesen.

Auch wenn es für Kutscher noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Unterlagen für die Festlegung von Promillegrenzwerten gibt (Jagusch-Hentschel, § 316 StGB Rdnr. 18), können diese bestraft werden (wenn auch nicht ihres Führerscheins verlustig gehen), wenn sie nachweislich alkoholbedingt fahruntüchtig ein Pferdefuhrwerk führen. Zum Führen eines Pferdefuhrwerkes gehört dabei im Rechtssinne nach herrschender Meinung „die Ausübung der für die Fortbewegung wesentlichen Verrichtungen, wie Zügelführung und Betätigung der Bremsen, aber auch die Benutzung der Peitsche und die typischen Zurufe zur Einwirkung auf die Pferde" (Hentschel-Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. (1984), Rdnr. 321; gemeint sind offenbar „Hüh" und „Hott").

Wenn man dem Gebräu der eigenen Brauerei diensteifrig zugesprochen hat, könnte es daher möglicherweise geraten sein nach dem Motto „Das Pferd ist klüger als sein Reiter" (Simrock, Nr. 7868), den Zügel völlig schleifen zu lassen, wenn man es nicht von vornherein vorzieht, hinten auf den Wagen zu kriechen. Denn: „Wer kriecht, kann nicht stolpern" (alte Lebensweisheit).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Unfall Schadenersatz Pferdetritt Auto PKW beule Karosserie Autotür eingetreten Pferdekutsche kutscher Alkohol Trunkenheitsfahrt Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Haftpflicht Haustiere Luxustiere Schadensersatzanspruch Verkehrsunfall lustiges Urteile Kurioses