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Poppen ist ein Begriff, mit dem die einschlägigen Verkehrskreise in der Pubertät erste Erfahrungen gesammelt haben; §§ 9 Abs. 1Nr. 2; 14 Abs. 2 Nr. 2, 51 MarkenG
OLG Hamburg, AZ: 5 U 79/02, 19.12.2002
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Die Bezeichnung "Corn Pops" hat durchschnittliche Kennzeichnungskraft und wird von beiden Zeichenbestandteilen geprägt. Der Markenbestandteil "Pops" für Getreide- und Knabberartikel ist hinreichend unterscheidungskräftig.

Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen "CORN POPS" und "Rice Pops" ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt.

Richtig ist allerdings, dass es sich um ein sogenanntes sprechendes Zeichen handelt. Der Verkehr wird bei "Corn Pops" schon wegen des Wortes "Corn" Getreideprodukte assoziieren. Bei dem Wort "Pops" wird er eine gedankliche Verbindung zu dem bekannten Popcorn herstellen. Die reine Umkehrung der Bestandteile "Corn" und "Pop" führt allerdings nicht dazu, dass der Verkehr hierunter ein Popcorn entsprechendes Produkt vermutet.

In der deutschen Sprache wird bei zusammengesetzten Begriffen der Gegenstand stets durch das zweite Wort bestimmt. Bei einer Bohnenstange handelt es sich um eine Stange, während die Stangenbohne eine Bohne ist.

Popcorn ist demgemäß ein Corn, das - möglicherweise wegen des bei der Herstellung entstehenden Geräusches - pop ist. Andererseits sind Cornpops aus Corn hergestellte Pops, was auch immer das sein mag.

Den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, ist keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als "poppen" bekannt. Den Begriff "poppen" kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Markenrecht Urheberrecht Kennzeichnung Verwechselungsgefahr Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Kurioses