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Zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes beeinträchtigen den beabsichtigten Beischlaf nicht wesentlich und stellen keinen Reisemangel dar; §§ 651a, 651c, 651d, 651f BGB
AG Möchengladbach, AZ: 5a C 106/91, 24.04.1991
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Selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen.

Dem Gericht sind darüber hinaus mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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