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Zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes beeinträchtigen den beabsichtigten Beischlaf nicht wesentlich und stellen keinen Reisemangel dar; §§ 651a, 651c, 651d, 651f BGB
AG Möchengladbach, AZ: 5a C 106/91, 24.04.1991
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kurioses Reisemangel getrennte betten rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Sex Beischlafen Geschlechtsverkehr Liebesakt Ehebett Doppelbett Reiserecht Minderung Schadenersatz Schadensersatz
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