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Der Ersteher einer zur gewerblichen Weitervermietung bestimmten Wohnung muss bei seinem Kündigungsrecht sowohl dem Hauptmieter, als auch dem Untermieter/Endmieter kündigen; §§ 57, 57a ZVG, 565 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 113/12, 30.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsversteigerung Wohnung Míeter bewohnt Eigenbedarf Eigennutzung § 57 a ZVG Kündigung Mietverhältnis Untermietvertrag Zwischenvermietung Vermieter Eigentumswechsel Eigentümer herausklagen Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Eigenbedarfskündigung Sonderkündigungsrecht Teileinheit Grundstücksteil Mischmietverhältnis
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