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Zur Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben in einer Jahresabrechnung; § 28 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/12, 11.10.2013
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Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.

Die von säumigen Wohnungseigentümern auf die Rückstände gezahlten Zinsen sind in der Gesamtabrechnung als "Gemeinschaftserträge" zu verbuchen und können in den Einzelabrechnungen anteilig ausgekehrt oder zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden.

Da in der Einzelabrechnung des säumigen Wohnungseigentümers rechnerisch ein Guthaben entsteht, kann sowohl die Einzel- als auch die Gesamtabrechnung den buchhalterischen Stand des Hausgeldkontos unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren informatorisch aufzeigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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