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Verwaltungsbeirat darf im Vorfeld einer Verwalterwahl keine Wahlempfehlungen abgeben
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 145/11, 04.07.2012
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Der Verwaltungsbeirat fungiert als Bindeglied zwischen der und den übrigen Miteigentümern. Sein Wort hat grundsätzlich aufgrund der Position, die ihm von der Mehrheit der Eigentümer gegeben wurde erheblicheres Gewicht, als das eines beliebigen anderen Eigentümers. Macht sich der Verwaltungsbeiratsvorsitzende gerade das auch durch die Form seines Anschreiben „entgegengebrachte Vertrauen" zunutze, indem er mit beigefügten Anlagen Bewerber im Verwalteramt in Misskredit bringt, ist dies ein unzulässiger Versuch der Beeinflussung von Eigentümern. Eine objektive Willensbildung der Eigentümer ist zwar nie ausgeschlossen, erscheint aber angesichts der Komplexität der Verhältnisse in der Liegenschaft eher unwahrscheinlich.


Das von Beklagtenseite vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Distzenbach mit der Aufforderung der Wahl der städtischen Verwaltungsgesellschaft führt nicht zu einer anderen Bewertung. Auch hier wird eine Amtsstellung benutzt um Einfluss zu nehmen. Die Bewertung der Motivation die Anlass zu diesem Schreiben gegeben hat, muss außen vor bleiben. Letztlich wird auch hier versucht mit einem Amt Einfluss auf die Verwalterwahl der Miteigentümer zu nehmen.

Diese Haltung des Gerichts bedeutet nun nicht, dass keiner der Miterbbauberechtigten seine Einschätzung der Eignung eines Bewerbers um das Verwalteramt den übrigen Erbbauberechtigen gegenüber kundtun darf. Er darf dabei auch durchaus eine der einzelnen Kandidaten in ihrer Eignung vornehmen. Entscheidend ist aber, wie dies geschieht. Wird eine solche Empfehlung in der Erbbauberechtigtenversammlung selbst abgegeben, so hat auch da vielleicht das Wort eines Verwaltungsbeirats den oder auch eines Bürgermeisters mehr Gewicht, als das eines „normalen" Erbbauberechtigte , dort ist aber eine offene Diskussion der vorgenommenen Wertungen und Be­wertungen möglich. Der mögliche Akzeptanzvorsprung aufgrund eines Amtes könnte durch entsprechend sachkundig vorgetragene Argumente durch eine andere Person auf­ gewogen werden. Jeder der Bewerber kann sich dort zu seiner Qualifikation und gegebenenfalls deren Infragestellung äußern.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
Das LG Frankfurt ( 2-13 S 94/12) hat die Entscheidungt des AG Offenbach - wenn auch mit einem völlig anderen Begründungsansatz - bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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