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Pflichtverteidigung darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil ein Mitglied der Sozietät bereits einen Mitangeklagten verteidigt; §§ 142 Abs. 1 StPO; 356 StGB; 3 Abs. 1 und 2 BORA
OLG Hamm, AZ: 2 Ws 156/04, 01.06.2004
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Der Vorsitzende ist nach § 142 Abs. 1 S.2 u. S. 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.

Dabei handelt es sich um den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Angeschuldigten auf Beiordnung eines Anwaltes seines Vertrauens (vgl. BGH StV 1992, 407), auch wenn es die Fürsorgepflicht des Vorsitzenden im Einzelnen verbieten kann, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonfliktes möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann.

Das Gericht ist allerdings nicht allein deshalb gehalten, die Bestellung von Sozietätsmitgliedern zu Pflichtverteidigern zu unterlassen, weil § 3 Abs. 1, 2 BORA die gleichzeitige Verteidigung von derselben Tat mitbeschuldigten Mitangeklagten durch Sozietätsmitglieder als Interessenkonflikt wertet. Die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten ist zunächst allein dem Anwalt und damit auch dem Pflichtverteidiger überantwortet, der als selbständiges Organ der Rechtspflege an dem Ablauf des Strafverfahrens mitwirkt (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1999, S. 1415).

Der Fürsorgepflicht des Gerichtsvorsitzenden, die über die bei der Wahlverteidigung gegebenen Eingriffsmöglichkeiten hinausreicht, steht das verfassungsrechtlich verankerte Gebot, dem Beschuldigten nach Möglichkeit einen Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, gegenüber.

Aufgrund dieses Spannungsverhältnisses kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 3 StPO, nicht den von dem Beschuldigten bezeichneten Verteidiger zu bestellen, nur dann angenommen werden, wenn konkret hervorgetretene Umstände ergeben, dass ein Interessenkonflikt besteht, der es dem Verteidiger nicht erlaubt, die Verteidigung mit vollem Einsatz zu führen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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