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Zum Parteiverrates eines Rechtsanwaltes, der den wegen Sittlichkeit angeklagten Ehemann im Strafverfahren verteidigt und im Scheidungsverfahren wegen dieser Umstände die Ehefrau vertritt; §§ 17, 266, 356 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 402/55, 24.11.1955
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Ein in derselben Rechtssache für mehrere Auftraggeber tätig werdende Rechtsanwalt mißbraucht das ihm geschenkte Vertrauen nur so lange nicht, als sich ihre Interessen miteinander vereinen lassen und soweit sie ihm nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen Interesses, also nicht die Verfolgung einander widersprechender Ziele anvertraut haben.

Selbst wenn eine Ehefrau im Strafverfahren gegen ihren Ehemann aus Familienrücksichten mit ihrem Mann völlig einig darin sein mag, daß er wegen der zugegebenen gleichgeschlechtlichen Verfehlungen zu einer möglichst milden Strafe verurteilt werde, kann im Scheidungsstreit und in der Familienrechtssache aus demselben Sachverhalt rechtliche Folgerungen gezogen werden, die ihr Mann nicht wünschte und mit denen er sich überdies im Ehescheidungsprozeß nicht wirksam einverstanden erklären konnte.

Eine - sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende - Einstellung des Verfahrens wegen Untreue nach § 2 Abs. 1 StFG 1954 kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil nicht feststeht, ob das Verfahren wegen Parteiverrats zu einem Schuldspruch führen wird und welche einzelnen Strafen gegebenenfalls gegen den Angeklagten verhängt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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