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Rechtsanwalt darf auch Opfer und Täter in einem Strafprozessvertreten, wenn kein gegenteiliges Interessen feststellbar ist; § 356 StGB
KG Berlin, AZ: (3) 1 Ss 409/05 (139/05), 10.05.2006
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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