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Rechtsanwalt darf auch Opfer und Täter in einem Strafprozessvertreten, wenn kein gegenteiliges Interessen feststellbar ist; § 356 StGB
KG Berlin, AZ: (3) 1 Ss 409/05 (139/05), 10.05.2006
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Entscheidendes Kriterium der Pflichtwidrigkeit in § 356 StGB ist die Gegensätzlichkeit der Mandanteninteressen, wobei es ausschließlich auf die wirkliche Interessenlage ankommt. Maßgeblich ist nicht, welches Verhalten objektiv im Interesse der vertretenen Partei liegt, sondern welches Ziel diese subjektiv verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat [vgl. BGHSt 5, 301, 307].

Die Interessen eines angeklagten Täters werden zwar in aller Regel denjenigen seines Opfers unversöhnlich gegenüberstehen, eine Vertretung beider durch einen Rechtsanwalt schließt dies jedoch nicht von vornherein aus.

Ausgehend von der wahren Sachlage, nämlich der Täterschaft des Zeugen B. und dessen uneingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit, war der dem Zeugen A. im Februar 2002 erteilte Rat, bei einer erneuten Vernehmung in dem Verfahren gegen den Zeugen B. von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen, für die Interessenlage B.s nicht von Nachteil, während er andererseits dem Risiko begegnete, dass sich der Zeuge A. erneut in den Verdacht einer strafbaren Handlung bringen könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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