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§§ 146 StPO, 356 StGB stehen einer Verteidigung durch verschiedene, gesondert mandatierte Rechtsanwälte aus einer Anwaltssozietät nicht entgegen (BVerfGE 43, 79, 90 ff).
OLG Düsseldorf, AZ: 1 Ws 318/02, 20.08.2002
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§ 146 StPO steht einer Verteidigung durch verschiedene, gesondert mandatierte Rechtsanwälte aus einer Anwaltssozietät nicht entgegen (BVerfGE 43, 79, 90 ff).

Der Zweck der Bestimmung verbietet es nicht, dass sich die Verteidiger mehrerer derselben Tat Beschuldigter untereinander besprechen und ihr Vorgehen miteinander abstimmen. Zur Entwicklung einer solchen - in den Grenzen der §§ 258 und 356 StGB zulässigen - gemeinsamen Verteidigungsstrategie kann der eine Verteidiger auch an Gesprächen teilnehmen, die der andere Verteidiger mit seinem Mandanten führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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