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Eine Verschärfung der Rechtsprechung beim Parteiverrat bei gleichem Gesetzeswortlaut stellt keine rückwirkende Verschärfung der Strafbarkeit dar; Art 103 Abs. 2 GG; § 356 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 491/09, 08.04.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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BVERFG Bundesverfassungsgericht strafrecht
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