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Zum Parteiverrat eines Rechtsanwalts bei sukzessiver Vertretung zweier Angeklagter in einem Strafverfahren; §§ 17, 201, 240, 356 StGB; 146 StPO; 43a, 50 BRAO
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 109/07, 25.06.2008
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Beschuldigte in einer Strafsache, gegen die jeweils der Verdacht besteht, gemeinsam mit dem anderen Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe Teilnehmer derselben Straftat gewesen zu sein, können Parteien im Sinne des § 356 StGB sein.

Die Voraussetzungen des § 356 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn ein Rechtsanwalt bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

Die Fallgestaltungen, in denen der eine Mitbeschuldigte seinen Tatbeitrag an derselben Strafsache zu Lasten des anderen geringer als dessen Beitrag erscheinen lassen will, sind vielfältig. In Betracht kommen gegenseitige Beschuldigungen ebenso wie die Minderungen des eigenen Tatanteils auf Kosten des anderen.

Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BVerfG - Kammer - NJW 2001, 3180 f.) und die Interessen der Parteien eklatant und ganz offensichtlich entgegengesetzt waren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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