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Formale Prozessgegnerschaft in einem wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren führt nicht zum Parteiverrat bei Vertretung mehrerer Eigentümer; §§ 46, 47 WEG; 356 StGB
AG Bottrop, AZ: 27 Ds-29 Js 648/13-584/13, 06.01.2014
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Ein Rechtsanwalt, der in einem wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren zunächst mit einem Eigentümer Anfechtungsklage erhebt und danach sich für einen weiteren Wohnungseigentümer mit dem gleichen Anfechtungsbegehren bestellt, begeht auch dann keinen Parteiverrat, wenn sich die von ihm vertretenen Mandanten zunächst im Anfechtungsprozess als Prozessgegner gegenüberstanden.

(bestätigt durch Beschluss des LG Essen vom 08.04.2014, Az.: 52 Qs-29 Js 648/13-9/14)
Man wundert sich manchmal, auf welche Ideen nicht ausgelastete Staatsanwälte kommen können. Angesichts der seit über 60 Jahren bestehenden eindeutigen Rechtsprechung des BGH und sämtlicher Instanzgerichte, dass ein pflichtwidriges Handeln Voraussetzung zur Annahme eines Parteiverrates ist und einen materiellen Interessenswiderstreit erfordert, ist die Anklage von Frau Oberstaatsanwältin Milk von der Staatsanwaltschaft Essen nicht nachvollziehbar. Auch sämtliche Kommentierungen gehen davon aus, dass eine formale Prozessgegnerschaft nicht ausreicht.

Darüber hinaus mussten die beiden Anfechtungsverfahren vorliegend wegen § 47 WEG sogar verbunden werden, so dass noch nicht einmal eine formale Prozessgegnerschaft bestand. Denn § 47 WEG trägt dem Umstand Rechnung, dass bei selbständiger Anfechtung eines Beschlusses durch mehrere Eigentümer diese von Anfang an als Streitgenossen auf der Klägerseite aufzuführen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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