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Zum Anspruch auf abändernde Beschlussfassung verjährter Beseitigungsansprüchen in einer WEG-Gemeinschaft; §§ 21 WEG, 902, 1004 BGB
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 198/08, 04.12.2008
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 177/11, 27.04.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 104/09, 17.02.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/11, 28.01.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG bauliche Veränderung Verjährung Eigentümer Wohnungseigentümer Nutzung Gemeinschaftseigentum §§ 1004 BGB 15 III WEG Beseitigungsanspruch Nutzungsregelung Abstellen Gegenstände Möbel Treppenhaus Hausflur § 36 Abs. 5 BauO NRW Unterlassungsanspruch Anspruch Wohnunsgeigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Flur Feuer Fluchtweg Feuertreppe
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Der Senat stellt jedoch klar, dass die Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Nutzungsregelung eine andere Regelung treffen kann, deren Inhalte von den Eigentümern zu beachten sind. Weigert sich die Gemeinschaft, einer bestimmten Nutzungsregelung nachzukommen, kann der einzelne Eigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung u.U. einen Anspruch auf eine derartige Nutzungsregelung besitzen, selbst wenn sein Individualanspruch bereits verjährt wäre.
Das wäre der Fall, wenn jede andere Entscheidung nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche. Dies kann z.B. bei bauordnungsrechtlichen Verstößen der Fall sein.
Der BGH (V ZR 177/11, Urt.v. 27.04.12) hat diese Rechtsprechung des OLG Hamm mittlerweile auch für das Wohnungseigentumsrecht bestätigt.
Eine interessante, vom OLG Hamm nicht zu beantwortende Frage war, ob die Eigentümergemeinschaft durch mehrheitliche Beschlussfassung einer entsprechenden Nutzungsregelung an sich verjährte Ansprüche auf diesem Wege durchsetzen kann. Eine Rechtsprechung ist hierzu bisher nicht bekannt. Es wird aber davon auszugehen sein, dass derartige Nutzungsregelungen bei entsprechender Anfechtung der Beschlüsse aufgehoben werden, es sei denn, allein die Durchsetzung der beschlossenen Nutzungsregelung entspräche ausschließlich einer ordnungsgemäeßn Verwaltung.