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Zum Schadenersatz des Vermieters, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung mit einer Schusswaffe durch den Mieter verletzt wird; §§ 823 Abs. 2 BGB; 323c StGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 255/11, 14.05.2013
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Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Informiert der die Räumung begehrende Vermieter den Gerichtsvollzieher nicht über möglichen den Umstand, dass der Mieter bei der Zwangsräumung von einer Schusswaffe Gebrauch machen könnte, und kommt es bei der Räumung zu einer Schussverletzung des Gerichtsvollziehers, so haftet der Vermieter auf Schadenersatz.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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