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Großer Hund darf sich nicht ohne Leine und nicht ohne Aufsicht im Gemeinschaftsgarten einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufhalten; § 15 WEG
OLG Karlsruhe, AZ: 14 Wx 22/08, 20.08.2008
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Aus der Größe eines Hundes folgt bereits, dass er nicht unangeleint (und gleichzeitig auch noch ohne Aufsicht) im Garten, in dem kleine Kinder spielen, sich aufhalten darf. Die durch das gleichermaßen nicht sicher vorhersehbare Verhalten einerseits des
Hundes und andererseits der Kinder kann es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so (kinder)lieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Kinder der Antragsteller oder deren sie besuchenden Freunde einfach erschrecken oder sonst wie Angst bekommen. Die letzteren Gesichtspunkte gelten i. ü. auch für Erwachsene, die dem (unangeleinten) großen Hund im Garten begegnen.

Auch dem Gesichtspunkt, dass der Hund, wenn er nicht angeleint und nicht beaufsichtigt ist, in den Garten „sein Geschäft“ verrichten kann, kommt eine größere Bedeutung zu. Auch der Kot/Urin von entwurmten Hunden kann den übrigen Eigentümern auf dem auch ihnen gehörenden Grundstück nicht zugemutet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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