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Aufklärung vor Schönheitsoperation bei psychischer Störung des Patienten
OLG Köln, AZ: 5 U 118/98, 03.02.1999
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Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die Wünsche des Klägers auf die Korrektur von Ohrmuscheln "nur schwer nachvollziehbar seien ", da eine Abnormität des Erscheinungsbildes nicht gegeben gewesen sei und der Korrekturwunsch aus rein psychologischen Gründen erfolge. In einem solchen Fall darf eine Operation, nur nach vorheriger Hinzuziehung psychologischer oder psychiatrischer Hilfen durchgeführt werden, so das Gericht. Die psychische Störung muss jedoch für den Arzt erkennbar sein. Das war jedoch hier nicht der Fall. Die Klage wurde abgewiesen.
Theoretisch nachvollziehbare Ansicht des Gerichts lässt sich in der Praxis jedoch kaum durchzuführen. Wie soll der Arzt die psychologischen Gründe für die Schönheitsoperation erkennen oder ausschließen? Zumal spielen diese so gut wie bei jeder Schönheitsoperation eine Rolle. Was ist dann, wenn der Arzt diese Gründe in Betracht zieht, muss er den Patienten zuerst zum Facharzt überweisen, also dem Patienten offenbaren, dass er möglicherweise „verrückt“ ist?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, München
Keywords: Arzthaftung Behandlungsfehler Aufklärung