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Entnahme aus der Rücklage muss als Einnahme in die Jahresabrechnung gebucht werden/Kein Ergänzungsanspruch nach neuem ZPO-Recht mehr möglich; §§ 23 28, 47 WEG
LG München I, AZ: 1 S 23229/08, 30.11.2009
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Die Berufung nur einiger der Anfechtungskläger ist zulässig. Die Anfechtungskläger sind notwendige Streitgenossen (BGH NJW 2009, 2132; Spielbauer/Then, WEG, § 47 Rz. 5). Als solche können sie jeder für sich entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlegen (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rz. 24).

Die Erklärung eines Wohnungseigentümers, er erkenne den Klageanspruch an, stellt kein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO dar. Auch die Anfechtungsbeklagten sind notwendige Streitgenossen (Spielbauer/Then, WEG, § 48 Rz. 5). Ein Anerkenntnis wäre deshalb nur wirksam, wenn es von allen Beklagten abgegeben worden wäre (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rz. 17).

Die Abbuchung vom Rücklagenkonto muss als Einnahme bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Abrechnung erfasst werden.

Die Zuflüsse zum Rücklagenkonto entstammen den allgemeinen Geldmitteln der Gemeinschaft und sind also insoweit Ausgaben. In Ausnahme zum ansonsten geltenden Zu- und Abflussprinzip dürfen dabei auch die Sollzuflüsse gebucht werden, um säumige Wohngeldzahler nicht ungerechtfertigt zu privilegieren.

Werden einerseits die Zuflüsse zur Rücklage als Ausgabe gebucht, andererseits die Abflüsse von der Rücklage jedoch nicht als Einnahme erfasst, wird das Ergebnis der Jahresabrechnung verfälscht und die Jahresabrechnung ist insgesamt nicht schlüssig.

Bei der Position Heizkostenabrechnung muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 901; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 38; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 28 Rz. 73), anhand dessen erklärt wird, wie groß die sich aus der Heizkostendarstellung ergebende Diskrepanz zwischen der Einnahmen- Ausgabenrechnung und der Kontendarstellung ist und woher sie rührt.

Das Rechenwerk ist insgesamt für ungültig zu erklären, wenn es für einen durchschnittlichen Eigentümer nicht mehr vollständig und nachvollziehbar ist (OLG München NZM 2008, 492; LG München I ZMR 2009, 398).

Die falsche Rücklagendarstellung kann durch eine bloße Ergänzung der Abrechnung nicht behoben werden.

Eine solche Sichtweise war bei dem früher geltenden FGG-Verfahren durchaus sachgerecht (so etwa BayObLG WuM 1993, 92 für fehlende Einnahmen). Denn in diesem Verfahren wurde gemäß § 12 FGG von Amts wegen durch die Gerichte stets überprüft, ob die Abrechnung wenigstens in den übrigen Teilen zutreffend war. War das der Fall, gab es keinen Grund mehr, sie insgesamt für ungültig zu erklären, es reichte, die Unvollständigkeit und damit verbundene Unschlüssigkeit der Abrechnung durch einen Ergänzungsanspruch zu beheben.

Anders ist die Situation jedoch im nunmehr geltenden ZPO-Verfahren. Hier überprüfen die Gerichte nur noch, was von den Anfechtungsklägern innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügt wurde. Ist die Abrechnung aber unvollständig und damit unschlüssig, können die Kläger nicht mehr auf zumutbare Art und Weise feststellen, welche Fehler die Abrechnung auch sonst noch aufweist; sie können hierzu also auch nicht vortragen.
Die Entscheidung des LG München befasst sich eingehend mit den häufigen Fehlern bei der Darstellung der Jahresabrechnung. Sie entspricht der derzeit vorherrschenden Rechtsauffassung zu schwierigen Abgrenzungs- und Darstellungsproblematiken bei der Erstellung der Jahresabrechnung durch die Verwaltung und ist daher trotz ihrer Komplexität besonders lesenswert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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