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Abschlussschreiben nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine gesonderte Angelegenheit gem. § 17 RVG
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 10/08, 12.03.2009
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Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urt. v. 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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