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Schwein gehabt: Beschluss über ein Verbot untypischer Tierhaltung (hier: Hausschwein Franzl) durch Eigentümergemeinschaft ist zwar zulässig, deren Durchsetzung unterliegt aber dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall; §§ 15 Abs. 2 WEG, 242 BGB
LG Stuttgart, AZ: 2 S 21/11, 28.11.2011
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Eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung stellt - auch wenn die Teilungserklärung oder die Hausordnung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, ohne dass es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt.

Die Wohnungseigentümer können deshalb unabhängig von konkreten Geruchsbelästigungen mehrheitlich Nutzungsregelungen treffen, die beispielsweise auch die Haltung bestimmter Tiere verbieten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um Tierarten handelt, die nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1430).

Die Haltung eines ca. 1 m langen, 50 cm breiten und 100 kg schweren Hausschweins in einer Wohnung ist weder typisch noch gewöhnlich. Damit konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft aber eine dahingehende Regelung treffen, dass die Haltung dieses Schweins untersagt wird. Konkreter Geruchsbeeinträchtigungen bedurfte es hierzu nicht.

Zwar steht nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 129, 329) die Durchsetzung eines solchen Verbots unter dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und kann daher im Einzelfall unzulässig sein. Ein etwaiger Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber (erst) im Unterlassungsprozess zu prüfen. Die Beschlussfassung über das Verbot an sich und über die gegebenenfalls danach einzuleitenden - also jedenfalls einer nochmaligen anwaltlichen Prüfung unterworfenen - rechtlichen Schritte begegnet aus Sicht der Kammer aber keinen Bedenken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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