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Verwalter ist nicht verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft auf staatliche Fördermittel hinzuweisen; §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 280, 675 BGB; 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 79/12, 07.07.2013
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LG Mönchengladbach, AZ: 5 T 51/06, 29.09.2006
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Auch geht die Kritik an der Entscheidung des LG Mönchengladbach (5 T 51/06) fehl.
Weiss die Gemeinschaft aber noch nicht einmal etwas von Fördermöglichkeiten, obliegt es sehr wohl der Verwaltung, hierauf hinzuweisen.
Das Amtsgericht verkennt, dass von dem Verwalter zwar nicht erwartet werden kann, eine Vermögensberatung an einzelne Wohnungseigentümer zu erteilen, wohl aber, dass er auf Fördermittel hinweist. Dann obliegt es der Gemeinschaft zu entscheiden, ob ein Vermögensberater hinzugezogen werden soll, oder ob die Angelegenheit so einfach gelagert ist, dass die Eigentümer selber die notwendigen Entscheidungen treffen kann.
Insoweit kann nichts anderes gelten, als bei der sonstigen Verwaltertätigkeit auch, in welchen der Verwalter bei schwierigen Rechts- oder Sachfragen die Gemeinschaft zunächst auf Missstaände hinweisen muss, um sodann mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt, Architekten oder Bauingenieur mit der weiteren Klärung zu beauftragen.