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Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die Wohnungseigentümer nicht auf Fördermöglichkeiten hinweist; §§ 27 WEG, 280, 675 BGB
LG Mönchengladbach, AZ: 5 T 51/06, 29.09.2006
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Der Ast. ist aufgrund einer Prozessstandschaft aktivlegitimiert, da er von den Wohnungseigentümern durch Beschluss ermächtigt wurde, im eigenen Namen für die Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen den Ag. im Zusammenhang mit den entgangenen Fördermitteln geltend zu machen.

Eine erteilte Entlastung des Verwalters erfasst, nur solche Vorgänge erfasst, die bei der Beschlussfassung über die Entlastung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren; abzustellen ist dabei auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer.

Ein Verwalter handelt pflichtwidrig, wenn er es unterlässt, die Wohnungseigentümer auf die Fördermöglichkeit durch die NW AG hinzuweisen. Gemäß § 27 I Nr. 2 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Umstellung der Heizungsanlage auf Gas betrifft diesen Aufgabenkreis.

Die Inanspruchnahme von Fördermitteln wie Darlehen, Zuschüsse oder die Nutzung steuerlicher Vorteile erfordert kein unmittelbares Handeln des Verwalters. Eine Pflichtverletzung beschränkt sich daher darauf, die Wohnungseigentümer nicht ausreichend und umfassend bei der Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse informiert zu haben.

Der Schadensersatzanspruch ist jedoch gem. § 254 I BGB zu mindern, wenn den Wohnungseigentümern ein Mitverschulden vorzuwerfen ist.
Die Entscheiduing des LG zur Prozessstandschaft entspricht heute nicht mehr der herrschenden Rechtsprechung. Spätestens seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des WEG-Verbandes auch durch den Gersetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG dürfte für eine Prozessstandschaft kaum noch Raum sein.

Zutreffend ist die Entscheidung des LG bzgl. der grundsätzlichen Haftung des Verwalters, sofern er versäumt die Eigentümer anlässlich einer modernisierenden Instandsetzungsmassnahme auf staatliche Fördermittel hinzuweisen. Auf die gegenteilge, wenig überzeugende Rechtsprechung des AG Oberhausen sei verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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