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Stein im Beet nicht zulässig: Das Aufstellen von Findlingen als Parksperre gegen wildes Parken stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
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Das Aufbringen von stattlichen Findlingen stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.

Das Gericht verkennt nicht, dass etwa eine gärtnerische Gestaltung oder etwa das Aufbringen kleinerer Kieselsteine etc. in diesem Sinne noch keine bauliche Veränderung darstellt.

Der Nachteil liegt schon darin, dass die von den Steinen in Anspruch genommene Fläche nicht mehr anderweitig der ursprünglichen Zweckbestimmung der Rasenfläche verwendet werden kann.

Zutreffend bringt der Kläger vor, dass er an der Stelle, wo die Steine gelegt werden sollen - die im Übrigen unklar bleibt - nicht mehr ohne weiteres gehen oder sich sonst aufhalten kann. Hier kommt es nicht darauf an, inwieweit der Kläger tatsächlich die Fläche konkret benutzt und wie oft dies geschieht oder ob man um die Steine herum laufen kann. Sie stellen jedenfalls ein Hindernis dar.

Hinzu kommt, dass eine Gefährdung des Verkehrs, auch des parkenden, nicht ausgeschlossen werden kann. Findlinge unterscheiden sich von Parkabsperrbügeln normalerweise dadurch, dass sie im Gegensatz zu letzteren nicht in auffälligen Verkehrswarnfarben ausgeführt sind und möglicherweise daher von Autofahrern im Dunkel nicht hinreichend beachtet werden können.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Steine von Kraftfahrern, die gleichwohl - wenn auch illegal - die Fläche befahren oder beparken wollen, übersehen werden können, so dass es zu einem Schaden kommen könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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