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Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon kann bei intensivem Rauchen eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen; §§ 535, 536 BGB
LG Hamburg, AZ: 311 S 92/10, 15.06.2012
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Eine Mietminderung in Höhe von 5 % kann auch bei rauchenden Mietern umliegender Wohnungen in Betracht kommen. Höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 124/05) ist nur die Frage von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter, nicht aber das Verhältnis zu einem anderen Mieter.

Der Umstand, dass der Vermieter gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, das Rauchverhalten eines Mieters als vertragsgemäßes Verhalten zu akzeptieren, führt allenfalls dazu, dass aufgrund fehlender Einwirkungsmöglichkeiten der Mangel unbehebbar sein kann.

Dies hindert aber nicht den beeinträchtigten dritten Mieter daran, einen Mangel geltend zu machen, weil bei einem unverschuldeten Mangel beider Seiten nach der gesetzlichen Regelung nicht er, sondern der Vermieter den Nachteil aus der Äquivalenzstörung im Rahmen der Minderung tragen soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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