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Zur Mietminderung wegen Zigarettenrauch und vertraglich abweichender Wohnfläche; §§ 535, 536 BGB
AG Kerpen, AZ: 110 C 212/09, 28.04.2010
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1. Ein Mieter ist auf eine unzureichende Abdichtung der Versorgungsschächte zurückzuführende Belästigung durch Zigarettenrauch berechtigt, den Mietzins um 5 % zu mindern.

2. Weicht die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung um mehr als 12 % von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, ist der Mieter berechtigt, die Miete in entsprechender Höhe zu mindern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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