Detailansicht Urteil
fristlose Kündigung eines Mieters wegen Rauchen in der Mietwohnung; §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 Nr. 2 BGB
AG Düsseldorf, AZ: 24 C 1355/13, 31.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Hamburg, AZ: 311 S 92/10, 15.06.2012
-
AG Kerpen, AZ: 110 C 212/09, 28.04.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 124/06, 24.06.2006
-
AG Bonn, AZ: 6 C 510/98, 09.03.1999
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: rauchen Raucher geruchsbelästigung Flur Hausflur Mieter Vermieter mietvertrag Rechtsanwalt Frank DOhrmann fristlose ordnungsgemäße fristgerechte Kündigung Zigarettenqualm Zigarettengeruch Beenträchtigung Unzumutbarkeit
Ähnliche Urteile
- Abgrenzung Leihvertrag - Mietvertrag: Instandsetzung durch Mieter als Mietzahlung?
- Mieter mißachtet Hausverbots eines Besuchers - fristlose Kündigung; § 543 Abs. 1 S 1 BGB
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Veränderung Abschleppen Garage Gegenabmahnung Miete Verwaltungsbeirat Beschluss Treppenlift Wirtschaftsplan Wurzeln Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Schimmel Nutzungsentschädigung Makler Verwalter Eigenbedarfskündigung Mietminderung Arzthaftung Jahresabrechnung Tierhaltung Wohnungseigentümer Protokoll Teilungserklärung Sondereigentum Organisationsbeschluss Beirat Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Nachbarrecht Verkehrsunfall Kurioses Kündigung Abmahnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dabei soll nicht vergessen werden, dass insbesondere der Geruch von abgebrannten Zigaretten extrem unangenehm ist und vom Vermieter nicht zu dulden ist, wenn dieser Geruch sich aus der Wohnung auf andere Gebäudeteile ausbreitet. Ob dies aber eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist sehr fraglich. Insoweit bestünde ein durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung, Unterlassen oder Vornahme einer Handlung (z.B. regelmäßiges Lüften) als weniger einschneidendes Mittel.
In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Amtsgerichts mehr als grenzwertig. Auch die immerwährende Wiederholung in den Entscheidungsgründen eines "unstreitigen" Klägervortrages und eines "unsubstantiierten" Beklagtenvortrages sowie das ständige Hervorheben der "Präklusion" machen die Entscheidung nicht verständlicher.
Das Amtsgericht wird sich insoweit an seinen eigenen Ansprüchen in prozessrechtlicher Hinsicht messen lassen müssen. Aufgrund des vom Gericht selbst verfassten Sachverhalts wurde eine fristlose Kündigung wegen Geruchsbelästigung (Zigarettengeruch) aus der Wohnung des Mieters ausgesprochen, nicht wegen Zigarettenrauch. Gesundheitsgefährdend ist das Passivrauchen durch Einatmen von Zigarettenrauch, nicht aber dessen unangenehmer Gestank, der sich in Textilien, Möbel und Tapeten festgsetzt hat.
Ein unangenehmer Geruch kann bei einem ansonsten vertraggemäßen Gebrauch der Mietwohnung aber keine fristlose Kündigung rechtfertigen, sondern allenfalls weniger einschneidende Ansprüche auf Behebung dieser Gerüche. Ob von den bloßen Gerüchen Gesundheitsgefährdungen ausgehen, wurde nicht mitgeteilt und auch nicht von Klägerseite vorgetragen.
Medizinisch ist bisher jedenfalls noch kein Fall bekannt, in dem jemand "erstunken" ist.
Es bleibt daher abzuwarten, ob das Landgericht Düsseldorf diese Entscheidung tragen wird.
Auf die gegenteilige Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 124/06) und des LG Hamburg (311 S 92/10) sei im Anschluss verwiesen.