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Amt des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft endet mit der Verschmelzung mit dem übernehmenden Rechtsträger; §§ 24 Abs. 1, 26 WEG, 20 UmwG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 97/11, 19.06.2011
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§ 24 Abs. 1 WEG
Gemäß § 24 Abs. 1 WEG wird die Versammlung vom Verwalter einberufen. Ist eine natürliche Person Verwalter, so endet das Verwalteramt mit dem Tode und geht nicht auf den Erben über; bei juristischen Personen endet das Amt mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit (vgl. BayObLG ZMR 1987, 230; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299).

Soweit gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG mit der Eintragung der Verschmelzung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, führt dies nicht dazu, dass der übernehmende Rechtsträger in die Verwalterstellung der U. GmbH eingetreten ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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