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Zur Entlastung des Verwaltungsbeirates und Wiederwahl des Verwalters trotz erheblicher Mängel in der Jahresabrechung; §§ 26, 29 Abs. 2 und 3 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
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Der Beirat hat lediglich eine unterstützende Funktion gemäß § 29 Abs. 2 WEG. Die Prüfung von Abrechnungen durch den Beirat gem. § 29 Abs. 3 WEG bedeutet demgemäß, dass es (lediglich) um die rechnerische Richtigkeit geht, dass nämlich z. B. die Zahlen in der Abrechnung selbst und in zugrunde liegenden Belegen übereinstimmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für den Beirat nicht dieselben Maßstäbe gelten, wie für die Verwaltung selbst, so dass eine falsche Jahresabrechnung einer Entlastung des Verwaltungsbeirates nicht entgegensteht.

Auch bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln in der Vergangenheit kommt eine wirksame Neubestellung dieser Verwaltung in Betracht. Es soll nicht ohne zwingenden Grund in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingegriffen werden.

Aufgezeigte Fehler bei der Jahresabrechnung und auch weitere, vorgebrachte Beanstandungen im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeit lassen nicht die Bewertung zu, dass schwerwiegende vermögensschädigende Handlungsweisen der Verwaltung erkennbar sind.
Die Entscheidung zeigt, dass die Trauben für eine Anfechtung der Wiederwahl einer Verwaltung auch bei fehlerhaftem Verwalterhandeln in der Vergangenheit sehr hoch hängen. Unkenntnis der Rechtsprechung reicht hierfür jedenfalls nicht aus, auch wenn die Gemeinschaft mit Anfechtungsklagen überzogen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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