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Zur Nichtigkeit einer generellen Änderung der Kostenverteilung durch WEG-Beschluss
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 33/09, 25.09.2009
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend und stellt einen in der Praxis häufig anzutreffenden Irrtum klar, wonach es der Eigentümerversammlung auch nach der Gesetzesreform vom 01.07.2007 untersagt ist, generelle Änderungen der Kostenverteilung zu beschließen. Solche sind bei fehlender Öffnungsklausel in der Teilungserklärung nur im Einzelfall zulässig oder bei der Änderung des Kostenverteilerschlüssels unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 III WEG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 III WEG werden in der Praxis und von den Instanzgerichten leider nur selten sorgfältig geprüft.
Verbundene Urteile
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AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 10 C 2/15, 19.06.2015
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