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Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Negativbeschlusses, Instandhaltungspflicht von Gemeinschaftseigentum
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 72/10, 13.12.2010
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Im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist es nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Aufgabe des Verwalters, die für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; diese Aufgabe kann gem. § 27 Abs. 4 auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden (Merle in Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 21 Rz. 87).

Auch soweit Garagen auf dem Grundstück unberechtigt errichtet worden sind, handelt es sich bei den Baukörpern bzw. den tragenden Teilen gem. §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum. Die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum und die Pflicht, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten, verbleibt auch hinsichtlich etwaiger unberechtigt errichteter Garagen bei der Wohnungseigentümer-gemeinschaft.

Dies belastet die Eigentümergemeinschaft auch nicht entgegen Treu und Glauben. Der Wohnungseigentümer-gemeinschaft bleibt es nämlich unbenommen, die Instandsetzungslast für im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile dem Sondereigentümer der jeweils angrenzenden Räumlichkeiten aufzuerlegen, insbesondere, wenn die besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums unzulässig ist, also den nach § 13 Abs. 2 WEG zulässigen Mitgebrauch übersteigt (Merle, a.a.O., § 21 Rz. 88, 154 – 156).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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