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Kabelgebühren sind nach Anschlüssen umzulegen / kein Kostenprivileg bei den Wasserkosten für länger abwesenden Wohnungseigentümer; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 83/07, 27.09.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Die Kabelgebühren als Sondereigentum einzustufen und der Eigentümergemeinschaft diesbezüglich die Befugnis zur Regelung eines Verteilerschlüssels zuzubilligen, ohne von der Möglichkeit einer von Teilungserklärung dauerhaft abweichenden Kostenregelung durch Beschluss Gebrauch gemacht zu haben, war mehr als überraschend.
Sie ist dogmatisch auch nicht tragbar. Sind in der Teilungserklärung bzgl. der Kabelgebühren keine Regelungen getroffen, so bestimmt sich die Kostenverteilung nach dem Gesetz, mithin nach Miteigentumsanteilen, § 16 Abs. 1 WEG.
Eine Änderung dieses Umlageschlüssels war nach der Teilungserklärung mit entsprechender Mehrheit ohne weiteres möglich gewesen, so dass die Entscheidung des OLG Hamm ohne Notwendigkeit erging.
Diese Entscheidung hat lange für Unsicherheiten in der Abrechnungspraxis geführt und hat noch heute in vielen Jahresabrechnungen ihren Niederschlag.
Der BGH hat die Auffassung des OLG Hamm (aus unserer Sicht im Hinblick auf den damaligen Verfahrensausgang leider zu spät) nunmehr korrigiert (BGH V ZB 83/07).