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Kabelgebühren sind nach Anschlüssen umzulegen / kein Kostenprivileg bei den Wasserkosten für länger abwesenden Wohnungseigentümer; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
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Verfügt aufgrund der Teilungserklärung jede Wohnungseinheit über eine eigenständige Heizungsanlage, handelt es sich bei den in den Räumen des Sondereigentums jeweils installierten Thermen nicht um gemeinschaftliches Eigentum, sondern um Sondereigentum mit der Folge, dass die im Zusammenhang mit der Ablesung der Thermen entstehenden Kosten nicht der Gemeinschaft anfallen, sondern von jedem einzelnen Miteigentümer getragen werden müssen.

Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten dem Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zuzuordnen sind, hängt allein von dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder des Gebrauchs ab. Dass die einzelnen Miteigentümer sich aus wirtschaftlichen Gründen zum Abschluss eines einheitlich zu beurteilenden Kabelnutzungsvertrages mit dem Netzanbieter entschlossen haben, ist für die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft ohne Belang.

Vielmehr geht es hier ausschließlich um die Verteilung der Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Leistung des Kabelnetzanbieters in der jeweiligen Sondereigentumseinheit entstehen und daher von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfasst werden (vgl. MünchKomm/Engelhardt, a.a.O., § 16, Rdn. 16; BGH NJW 2003, 3478).

Enthält diese - wie hier, weil sich § 11 der Teilungserklärung nur über die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums verhält - keine Regelung darüber, wie die im Sondereigentum angefallenen Kabelnutzungsentgelte zu verteilen sind, können die Miteigentümer diese Angelegenheit in eigener Verantwortung einvernehmlich regeln.

Da der Kabelbetreiber das von ihm erhobene Entgelt für die Entgegennahme der Leistungen pro Einheit erhebt, entspricht allein eine Verteilung der Kosten nach Anschlüssen den mit der gewählten Vertragsgestaltung verfolgten Zwecken. Eine Umlegung der Kabelnutzungsentgelte nach Miteigentumsanteilen widerspricht dieser Zielsetzung, da der erstrebte Preisvorteil sich für die Eigentümer einer überdurchschnittlich großen Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern der kleineren Wohnungen nicht realisiert.

Derjenige Wohnungseigentümer, der sich entschließt, auf die Nutzung seines Sondereigentums weitgehend zu verzichten, kann deshalb bei der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels keine besondere Rücksichtnahme auf seine persönlichen Interessen erwarten.

Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, einen solchen Miteigentümer besserzustellen und zu Lasten anderer Wohnungseigentümer, die auf den Fortbestand des beim Erwerb ihres Miteigentums bestehenden Kostenverteilungsschlüssels vertrauen können (BGH a.a.O.), in die Regelung der Gemeinschaftsordnung einzugreifen. In einem solchen Fall handelt es sich nicht darum, dass sich der bestehende Kostenverteilungsschlüssel nach den tatsächlichen Verhältnissen der Eigentumsanlage nicht bewährt hat. Vielmehr geht es in dem vorliegenden Zusammenhang nur darum, privaten Sonderinteressen einzelner Wohnungseigentümer Rechnung zu tragen.
Der Beschluss des OLG Hamm ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung der Kabelgebühren zutreffend.

Die Kabelgebühren als Sondereigentum einzustufen und der Eigentümergemeinschaft diesbezüglich die Befugnis zur Regelung eines Verteilerschlüssels zuzubilligen, ohne von der Möglichkeit einer von Teilungserklärung dauerhaft abweichenden Kostenregelung durch Beschluss Gebrauch gemacht zu haben, war mehr als überraschend.

Sie ist dogmatisch auch nicht tragbar. Sind in der Teilungserklärung bzgl. der Kabelgebühren keine Regelungen getroffen, so bestimmt sich die Kostenverteilung nach dem Gesetz, mithin nach Miteigentumsanteilen, § 16 Abs. 1 WEG.

Eine Änderung dieses Umlageschlüssels war nach der Teilungserklärung mit entsprechender Mehrheit ohne weiteres möglich gewesen, so dass die Entscheidung des OLG Hamm ohne Notwendigkeit erging.

Diese Entscheidung hat lange für Unsicherheiten in der Abrechnungspraxis geführt und hat noch heute in vielen Jahresabrechnungen ihren Niederschlag.

Der BGH hat die Auffassung des OLG Hamm (aus unserer Sicht im Hinblick auf den damaligen Verfahrensausgang leider zu spät) nunmehr korrigiert (BGH V ZB 83/07).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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