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Auch Kabelgebühren müssen in Ermangelung einer anderweitigen Regelung in der Teilungserklärung oder eines Beschlusses nach § 16 Abs. 3 WEG nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden; § 16 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 83/07, 27.09.2007
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Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.

Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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