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Zur Zulässigkeit der dauerhaften Änderung des Kostenverteilerschlüssels bei den Reingungskosten, Hausmeisterkosten, Kabelgebühren und Aufzugskosten gem. § 16 Abs. 3 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 7627/08, 25.03.2009
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1. Ein die Kostenverteilung ändernder Beschluss der Eigentümerversammlung bzgl. der Hausmeisterdienste und Hausreinigungskosten am Gemeinschaftseigentum, sind, soweit sie sich auf gemeinschaftliche Gebäudeteile beziehen, keine Betriebs-, sondern Instandhaltungskosten (KG WuM 1993, 562). Für sie als Kosten der laufenden Instandhaltung gilt § 16 Abs. 3 WEG, und nicht § 16 Abs. 4 WEG.

2. Die Eigentümergemeinschaft kann den Umlageschlüssel für Kabelgebühren von „Miteigentumsanteilen“ auf „pro Einheit“ gem. § 16 Abs. 3 WEG abändern, da jeder Miteigentümer, unabhängig von der Größe seines MEA im selben Umfang von dem Kabelempfang profitieren kann.

3. Eine Änderung des Umlageschlüssels für die Betriebskosten der Aufzüge nach „Aufzugspunkten“ entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und beruht darauf, dass zunächst nur die Miteigentümer daran beteiligt werden, deren Sondereigentum in einem der beiden Häuser der Mehrhausanlage liegt, die über eine Aufzugsanlage verfügen. Die übrigen Miteigentümer sind hieran von vornherein nicht beteiligt. In einem zweiten Schritt wird danach differenziert, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet: je höher das Stockwerk, desto höher die Punktzahl (EG: 1,3; 1.OG: 1,4; 2.OG: 1,5 usw.). Damit zahlen die Miteigentümer am meisten, die am höchsten wohnen.
Die Entscheidung des LG Nürnberg/Fürth ist bzgl. der Hausmeister-, Reinigungskosten und Kabelgebühren zutreffend. Bzgl. der Aufzugskosten ist die Entscheidung sicherlich diskussionsfähig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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