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Zur Änderung des Verteilerschlüssel der Aufzugskosten / Rücklagenentnahme für Kleinreparaturen zulässig / Beschlusskompentenz der Eigentümergemeinschaft für Bestandteile des Sondereigentums; §§ 16 Abs. 3 u. 4, 21, WEG; 139 BGB
AG Gladbeck, AZ: 51 C 30/12, 26.03.2013
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1. Die eine Anfechtung eines Gesamtbeschlusses (hier: Jahresabrechnung) ist dann nicht erforderlich, wenn nur eine Teilregelung mangelhaft ist und des ausgereicht hätte, insoweit den mangelhaften Teil anzugreifen.

2. Die Entscheidung der Gemeinschaft in bezug auf einen Aufzug, die Instandhaltungskosten von den Betriebskosten zu trennen und diese den Eigentümern aufzuerlegen, die alleine von dem Aufzug tatsächlich profitieren, ist sachlich nicht zu beanstanden.

3. Soweit kleinere Reparaturen aus der Instandhaltungsgrundlage bezahlt werden sollen und dass dadurch die Rücklage gefährdet werde, ist dies als Prognoseentscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu beanstanden. Es ist der Verwaltung unbenommen, für den Fall, dass die Instandhaltungsrücklage in eine Schieflage gerät oder möglicherweise zu sehr abschmilzt, die Gemeinschaft hierauf hinzuweisen und Maßnahmen zu ergreifen. Die Praxis dient offensichtlich der Vereinfachung der Abrechnung und ist im Übrigen auch rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer früheren Versammlung einen nicht angefochtenen Beschluss zur Verlegung des Balkonoberbodens gefasst, welcher nicht angefochten und somit bestandskräftig wurde, ist einer weiterer Beschluss über eine Verlegungsart des Oberbodens in einem konkreten Einzelfall nicht mehr zu beanstanden.
Die Entscheidung des AG Gladbeck wurde vom LG Dortmund (1 S 133/13) bzgl. der Gebrauchsregelung des Balkonbelages und bzgl. der Entnahme von Geldern aus der Instandsetzungsrücklage für Kleinreparaturen wegen Nichtigkeit der Beschlüsse mangels Beschlussfassungskompetenz der Eigentümergemeinschaft abgeändert. Bzgl der Änderung des Kostenverteilerschlüssels der Aufzugskosten wurde die Entscheidung bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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